Friedhof

Der Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph in Gronau/Leine liegt an der  Steintorstraße.

Belegungsordnung

für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph in Gronau/Leine, Steintorstraße

  1. Es gibt auf dem Friedhof nur Einzel - und Doppelgrabstätten als Reihengräber.
  2. Die bestehenden Familiengrabstätten (mit mehr als zwei Grabstellen) bleiben erhalten.
  3. Für Urnenbeisetzungen ist die Abteilung I mit Einzel -und Doppel-Urnengrabstätten als Reihengräber vorgesehen.
  4. Die Kindergrabstellen liegen an der Westseite neben der Grotte in der Abteilung III.
  5. Ist in einer Doppelgrabstätte eine Grabstelle mit einem Sarg belegt, darf an der zweiten Stelle eine Urne beigesetzt werden.
  6. Zweitbelegungen von Grabstellen sind grundsätzlich nicht möglich.
  7. Die Grabstätten können nach 30 Jahren - vom Zeitpunkt der letzten Bestattung - nicht verlängert werden.
  8. Die Grabsteine dürfen die Maße 130 (b) x 80 (h) cm nicht überschreiten.
  9. Die Ganzabdeckung von Grabstätten ist nicht gestattet.
  10. Es können nur Mitglieder der St. Joseph-Gemeinde, sowie deren Ehegatten (oder Partner) und deren Kinder auf dem Friedhof beigesetzt werden.
  11. Grabstätten können nicht im Voraus erworben werden.
  12. Das Rasengräberfeld liegt am Magister-Albrecht-Weg und wird vom Christkönigsweg und Vinzentinerinnenweg begrenzt.
  13. Rasengräber sind stets Einzelgräber als Reihengräber.
  14. Die Liegezeit beträgt wie bei anderen Gräbern 30 Jahre.
  15. Die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Kosten werden vom Nutzungsberechtigten selbst getragen
  16. Die Pauschalgebühr für das Rasengrab wird durch die Friedhofsgebührenordnung festgesetzt. Sie ist bei der Beantragung des Rasengrabes in voller Höhe zu zahlen.
  17. Nach der Beerdigung übernimmt die Kirchengemeinde alle weiteren Kosten und Arbeiten für die Dauer der Ruhezeit.
  18. Nachdem sich das Grab gesengt hat, wird auf der betreffenden Fläche Rasen eingesät. Eine einheitliche Grabplatte, die nur Vor - und Familienname, Geburts- und Sterbejahr enthält, wird von der Kirchengemeinde bündig mit dem Boden eingesetzt. Das Mähen des Rasens, Auffüllen mit Erdebei eingefallenen Gräbern und das Abräumen nach der Ruhezeit übernimmt die Kirchengemeinde.
  19. Anpflanzungen, Aufstellen von Schalen, stehender Blumenschmuck oder irgendwelche individuelle Grabgestaltung sind nicht gestattet; evtl. auf dem Grab liegende Sträuße o.ä. werden von der Kirchengemeinde entfernt.
  20. Urnengrabstellen sind Reiheneinzelgräber. Bei Ehegatten können sie als Doppelgrabstellen ausgewiesen werden. In diesem Fall werden die Urnen übereinander beigesetzt. Von der Fläche her haben sie die Größe einer Einzelunrnengrabstelle. Ist bereits eine Doppelgrabstelle vorhanden, so gilt Nr. 5, wenn die Beisetzung der Urne dort gewünscht wird.